Die Satzung der AWO Waghäusel

§ 1 Name und Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Waghäusel. Die Kurzbezeichnung lautet AWO Ortsverein Waghäusel. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz “e. V.”

 

(2) Das Verbandsgebiet entspricht der Stadt Waghäusel.

 

(3) Der Sitz des Vereins ist Waghäusel.

 

(4) Er ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Karlsruhe-Land e.V. mit Sitz in Bruchsal.

 

§ 2 Zweck

 

Zweck des Ortsvereines ist die Erfüllung der im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung genannten Aufgaben in seinem Bereich, insbesondere

 

- vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, Anregungen und Hilfe zur Selbsthilfe

- Förderung des ehrenamtlichen und bürgerschaftlichen Engagements

Jugendwerks der AWO

- Zusammenarbeit mit anderen sozialen Initiativen vor Ort und Koordination lokaler sozialer Arbeit

- Werbung und Schulung von Mitgliedern und Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen.

 

§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung

 

(1) Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Die Satzungszwecke des § 2 werden verwirklicht insbesondere durch

- Organisation ehrenamtlicher Arbeit

- Vernetzung von Angeboten

- Information der Bürger

- Schaffung und Unterhaltung bzw. Anregung von Einrichtungen wie Beratungsstellen, Maßnahmen und Aktionen

- Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung

- Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Mittel des Ortsvereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass dem Vorstand oder auch anderen beauftragten Vereinsmitgliedern eine angemessene Vergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz gezahlt werden kann; die Beschlussfassung über die Vergütung der anderen beauftragten Vereinsmitglieder kann auch der Vorstand treffen.

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Karlsruhe-Land e.V. mit Sitz in Bruchsal. Der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Karlsruhe-Land e.V. hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann werden, wer sich zum Grundsatzprogramm und zu den im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt niedergelegten Grundsätzen bekennt. Die persönliche Mitgliedschaft kann

nur im Ortsverein erworben werden.

 

Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sind auch Mitglieder des Jugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt, sofern sie der Jugendwerksmitgliedschaft nicht widersprechen. Ist eine Widerspruchsmöglichkeit nicht gegeben, so kommt eine solche Jugendwerksmitgliedschaft nicht zustande.

 

(2) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen gemäß den Beschlüssen der Bundeskonferenz verpflichtet, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 4 freigestellt sind.

 

(3) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag hin. Gegen die Ablehnung ist Einspruch beim Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung zulässig. Vor dessen endgültiger Entscheidung ist der Vorstand zu hören, der die Ablehnung der Aufnahme beschlossen hat.

 

(4) Jede Organisationsgliederung kann den an einen Ortsverein gerichteten Mitgliedsantrag annehmen. In diesem Fall ist der Vorstand des jeweiligen Kreisverbandes, Landes- oder Bezirksverbandes oder des Bundesverbandes befugt, über die Aufnahme als Mitglied zu entscheiden. Die Aufnahmebestätigung erfolgt, sofern nicht der Ortsverein des Wohnbereichs der Aufnahme innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Mitteilung widerspricht.

 

(5) Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.

 

(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder von einzelnen oder allen Mitgliedschaftsrechten suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen das Statut, das Grundsatzprogramm, die Satzung oder die Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt begangen, oder durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat.

 

(7) Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.

 

(8) Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt zuständigen Verbandsgremien übertragen und als verbindlich anerkannt. Insofern verzichtet der Ortsverein auf die Durchführung eines eigenen Ordnungsverfahrens.

 

(9) Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als zwölf Monatsbeiträgen kann der Vorstand nach schriftlicher Mahnung das Mitglied ausschließen.

 

(10) Als korporative Mitglieder können sich dem Ortsverein Körperschaften und Stiftungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf Ortsebene erstreckt.

Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Körperschaft bzw. Stiftung aus.

 

(11) Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit der übergeordneten Verbandsgliederung. Der Bezirks- bzw. Landesvorstand ist zu unterrichten. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen.

 

(12) Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung.

 

(13) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Vereinigungen richtet sich nach besonderer Vereinbarung.

 

(14) Die Mitgliedschaft eines korporativen Mitglieds bei einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt.

 

§ 5 Jugendwerk

 

(1) Für ein im Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt bestehendes Ortsjugendwerk gilt dessen Satzung.

 

(2) Für die Förderung des Jugendwerks werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.

 

(3) Der Vorstand des Ortsvereines ist zur Förderung, Unterstützung, Aufsicht und Prüfung gegenüber dem Ortsjugendwerk berechtigt und verpflichtet.

 

(4) Mitglieder des Ortsjugendwerks können auf Antrag beitragsfrei Mitglied des Ortsvereins sein, sofern sie beim Ortsjugendwerk bereits einen Mitgliedsbeitrag zahlen.

 

(5) Die Revisorinnen/Revisoren des Ortsvereines sind verpflichtet, die Prüfung des Ortsjugendwerkes gemeinsam mit dessen Revisorinnen/Revisoren durchzuführen. Sie berichten dem Vorstand.

 

§ 6 Organe

 

Organe des Ortsvereines sind:

 

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Ortsvereinsvorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

 

(2) Der Vorstand hat die Mitglieder und einen/eine Vertreter/in des Jugendwerkes zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Der Einladungspflicht kann auch durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Waghäusel und auf der Homepage des AWO Kreisverbandes Karlsruhe-Land entsprochen werden.

 

Auf Antrag der übergeordneten Verbandsgliederung oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist binnen drei Wochen eine Mitgliederversammlung unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen.

 

(3) Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

 

Mindestens alle vier Jahre wählt sie auf die Dauer von vier Jahren innerhalb von neun Monaten vor der Konferenz der übergeordneten Verbandsgliederung den Vorstand, mindestens zwei Revisorinnen/Revisoren und die Delegierten der Kreiskonferenz. Im zweiten Wahlgang ist diejenige/derjenige gewählt ist, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Delegierten der Kreiskonferenz können im Blockwahlverfahren gewählt werden. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts- und Wahlordnung beschließen.

 

Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Ortsverein sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen der AWO beteiligt sind, und Vorstandsfunktionen des Ortsvereines sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion.

 

Dies gilt auch für Revisorenfunktionen, wenn beim Ortsverein gleichzeitig Vorstandsfunktionen ausgeübt werden bzw. wurden.

 

(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

 

Der Gegenstand der Abstimmung ist bei der Einberufung genau zu bezeichnen.

 

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Arbeiterwohlfahrt Kreisverbandes Karlsruhe-Land e.V..

 

Die Auflösung des Ortsvereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder. Vor dem Beschluss über die Auflösung ist die Meinung der übergeordneten Verbandsgliederung einzuholen.

 

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführerin/Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 8 Ortsvereinsvorstand

 

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ortsvereins.

 

Er besteht aus:

 

- der/dem Vorsitzenden,

- 1 Stellvertreterin/Stellvertreter,

- der Kassiererin/dem Kassierer,

- der Schriftführerin/dem Schriftführer und

- 6-10 Beisitzerinnen/Beisitzern,

 

wobei Frauen und Männer mit jeweils mindestens 40 % vertreten sein müssen, wenn eine entsprechende Zahl von Kandidatinnen und Kandidaten vorhanden ist.

 

Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes.

 

Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich.

 

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreterin/Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

 

(3) Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, den Ortsvereinsvorstand regelmäßig mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

 

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.

 

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

 

(6) Der Ortsvereinsvorstand hat dem Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Karlsruhe-Land e.V. über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten.

 

(8) Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahmen der täglichen Vereinstätigkeit hinausgehen oder bei Verletzung der Berichtspflicht nach vorstehendem Absatz, hat der Vorstand die Zustimmung des Arbeiterwohlfahrt Kreisverbandes Karlsruhe-Land e.V. einzuholen. Andernfalls ist das Vertretungsorgan des Kreisverbandes zur Bestellung einer/s weiteren Beisitzer/s nach § 8 Abs. 1 für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung berechtigt.

 

(9) Der Vorstand kann Fachausschüsse, einzelne Sachverständige und einzelne Vorstandsmitglieder mit Sonderaufgaben betrauen.

 

(10) Der Vorstand benennt eine/einen Vertreterin/Vertreter zur Unterstützung des Ortsjugendwerkes, die/der an den Sitzungen des Ortsjugendwerksvorstandes beratend teilnimmt.

 

(11) Er nimmt den ihm mindestens einmal jährlich zu erstattenden Bericht des Ortsjugendwerksvorstandes entgegen.

 

(13) An den Vorstandssitzungen des Ortsvereines nimmt ein vom Ortsjugendwerksvorstand benanntes volljähriges Mitglied stimmberechtigt teil.

 

(14) Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.

 

(15) Der Vorstand kann Korrekturen der Satzung, die vom Registergericht oder vom Finanzamt für erforderlich gehalten werden, mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder gemäß Ziffer 1 beschließen und die zur Eintragung erforderlichen Anträge stellen. Die Korrekturen sind spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Sie bedürfen der Zustimmung des Arbeiterwohlfahrt Kreisverbandes Karlsruhe-Land e.V.

 

§ 10 Mandat und Mitgliedschaft

 

Mandatsträger/-innen müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften

(§ 6) sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss, der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte oder dem Austritt.

 

§ 11 Rechnungswesen

 

(1) Der Ortsverein ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspläne) verpflichtet.

 

(2) Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden.

 

(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.

 

§ 12 Statut

 

(1) Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in seiner jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung.

 

(2) Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Satzung und dem Verbandsstatut, geht das Verbandsstatut den Regelungen dieser Satzung vor.

 

§ 13 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht

 

(1) Der Ortsverein erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung für sich und die Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen auf die er insoweit Einfluss nehmen kann, durch die übergeordneten Verbandsgliederungen an.

 

(2) Die zur Prüfung berechtigten Gliederungen oder ihre Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge der Ortsvereine und den Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen auf die der Ortsverein in soweit Einfluss nehmen kann, nehmen. Bücher und Akten sind vorzulegen sowie jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben.

(3) Der Ortsverein verpflichtet sich

der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Karlsruhe-Land e.V. vorzulegen und

Der Ortsverein unterwirft sich bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen

(4) Der Ortsverein ist gegenüber dem Ortsjugendwerk im Rahmen des Verbandsstatuts zur Aufsicht und zur Prüfung verpflichtet. Die Prüfung hat jährlich auch im Hinblick darauf stattzufinden, dass die tatsächliche Geschäftsführung dem Satzungszweck entspricht.

 

§ 14 Auflösung

 

Bei Ausschluss oder Austritt aus der übergeordneten Verbandsgliederung ist der Ortsverein aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen und das Markenzeichen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name oder Markenzeichen muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen oder Markenzeichen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

 

Diese Satzung ist errichtet am 4. März 2012.

 

Roland Herberger

Vorsitzender

AWO Ortsverein Waghäusel